Cappella Vocale Westerstede e.V.

 

Satzung

 

§ 1 Name, Rechtsform

  1. Der Verein führt den Namen Cappella Vocale Westerstede e.V. Er ist im Vereinsregister eingetragen. Der Verein hat seinen Sitz in Westerstede.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung und Pflege der Kultur, insbesondere des Chorgesangs, durch die Erarbeitung und Aufführung von Werken der Chormusik.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.
  3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft wird durch die Unterzeichnung der Satzung anläßlich der Gründung des Vereins erworben.
  2. Weiterhin kann jede natürliche Person, die bereit und in der Lage ist, die Belange des Vereins durch aktives Mitsingen zu unterstützen, Mitglied des Vereins werden. Der Eintritt erfolgt durch schriftliche Erklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Chorrat.
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß oder Tod. Der Austritt ist nur zulässig durch schriftliche Kündigung zum Ende eines Kalendervierteljahres. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann durch den Chorrat jederzeit ausgesprochen werden, wenn das Mitglied gegen die Interessen des Vereins verstoßen hat. Erforderlich hierfür ist der einstimmige Beschluß des Chorrates. Gegen den Beschluß des Chorrates kann Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder entscheidet.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.
  2. Die Beitragspflicht beginnt mit dem Tage der Anmeldung und ist für den angefangenen Monat in voller Höhe zu entrichten. Sie endet mit Ablauf der Mitgliedschaft (§ 3). In besondere Fällen kann der Chorrat die Erhebung des Mitgliedsbeitrages für einen begrenzten Zeitraum ganz oder teilweise aussetzen.
  3. Im Falle des Ausschlusses und im Todesfall endet die Beitragspflicht sofort.

§ 5 Geschäftsjahr

  1. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 6 Organe des Vereins

  1. Organe des Vereins sind:
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Chorrat (der Vorstand führt die Bezeichnung "Chorrat").

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
    1. die Wahl des Chorrates
    2. die Wahl eines Kassenprüfers
    3. die Entgegennahme des Jahresberichtes des Chorrates und des Kassenprüfers
    4. die Entlastung des Chorrates
    5. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
    6. die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
    7. die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung.
       

  2. Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal jährlich einberufen werden. Hält der Chorrat es im Interesse des Vereins für erforderlich oder verlangt ein Viertel der Mitglieder des Vereins unter Angabe des Zweckes und der Gründe dies, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  3. Zur Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens einer Woche unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich einzuladen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefaßt, solange diese Satzung keine andere Mehrheit erfordert. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  6. Bei Wahlen ist auf Antrag eine schriftliche Abstimmung mittels Stimmzettel durchzuführen.
  7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu fertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
  8. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

§ 8 Chorrat

  1. Der Vorstand führt die Bezeichnung "Chorrat". Er besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und zwei Beisitzern. Bei der Wahl des Chorrates ist anzustreben, daß jede Stimme (Sopran, Alt, Tenor, Baß) sich repräsentiert fühlt. Der musikalische Leiter des Vereins berät den Chorrat in allen Angelegenheit, er hat beratenden Sitz im Chorrat. Er muß nicht Mitglied des Vereins sein.
  2. Der Chorrat wird für eine Amtszeit von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zu einer ordnungsgemäßen Neu- oder Wiederwahl im Amt. Beim Ausscheiden eines Chorratmitgliedes haben die übrigen Chorratsmitglieder das Recht, ein anderes Mitglied des Verein bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
  3. Der Chorrat ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des Chorrates an der Beschlußfassung teilnehmen. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Chorratsmitgliedern gefaßt, soweit nichts anderes in dieser Satzung bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit entscheidet der 1. Vorsitzende.
  4. Der Chorrat führt die Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Leitung des Vereins, die Ausführung der Beschlüsse der Mitliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens sowie die Entscheidung über die Zahlung einer Vergütung für den musikalischen Leiter bzw. weiterer Personen, die den musikalischen Leiter in seiner Arbeit unterstützen (z.B. Stimmbildner).
  5. Der Chorrat regelt einvernehmlich die Verteilung der Aufgaben innerhalb des Chorrates.
  6. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt.

§ 9 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereines kann nur durch Beschluß der Mitgliederversammlung beschlossen werden. Der Auflösungsbeschluß bedarf einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder. Die Liquidation erfolgt durch den Chorrat.
  2. Bei Auflösung oder bei Wegfall des bisherigen Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung für Kunst und Kultur in der Stadt Westerstede, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

Westerstede, den 23. April 1997

 

Nachrichtlicher Hinweis – nicht Bestandteil der Satzung -

§ 1 geändert durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 01.07.2003 (bisherige Formulierung: Der Verein führt den Namen Singgemeinschaft Westerstede. Er soll im Vereinsregister eintragen werden).